Was ist das Grundbuch?

Kurz gesagt, das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Rechte an Grund und Boden eingetragen und damit offengelegt werden. Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sowie die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken werden eingetragen.

Wer verwaltet das Grundbuch?

Die Grundbuchaufsicht nimmt alle Eintragungen und Kürzungen vor. Das für eine Liegenschaft zuständige Grundbuchamt ist eine Abteilung in der jeweiligen Landesgerichtsbehörde. Wie bereits erwähnt, wurde das Recht auf Grund und Boden schon in der Antike eingetragen. Und ein ältestes deutsches Grundbuch gab es sogar schon im Mittelalter.

Was steht in dem Grundbuch?

Ein Grundbuch besteht zunächst aus einem Deckblatt sowie einem Bestandsverzeichnis. Außerdem sind die Inhalte der Abteilungen, des Deckblattes und des Bestandsverzeichnisses in drei untergliedert. In der nachfolgenden Tabelle erfahren Sie hierzu die Inhalte der Abteilungen, des Deckblattes und des Bestandsverzeichnisses.

Inhalte des Grundbuches

Deckblatt (Aufschrift)

Am Anfang jedes einzelnen Grundbuchs sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk, der Grundbuchband und das Aktenzeichen vermerkt. Danach folgt der Name der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet. Die Eintragung enthält auch die Information, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenregister handelt.

Abteilung I - Hauptteil

Die erste Abteilung enthält alle Angaben über das Grundstück, wie seine Bezeichnung und Lage. Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Grundstück entstanden ist (z. B. durch Kauf oder Erbschaft). Darüber hinaus werden hier alle Dienstbarkeiten und sonstigen Belastungen des Grundstücks aufgeführt.

Abteilung II - Gebäude und Einrichtungsgegenstände

In Abteilung II werden alle auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter Angabe des Errichtungsjahres und der Nutzung erfasst. Sind mehrere Eigentümer gemeinsam Eigentümer verschiedener Gebäudeteile, wird dies hier ebenfalls vermerkt. Darüber hinaus werden alle auch Wohnungen und Gewerbeeinheiten sind hier aufgeführt.

Abschnitt III - Eigentumsverhältnisse

In der dritten Abteilung geht es in erster Linie um die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie. Das heißt, wem welcher Teil der Immobilie gehört. Falls es Miteigentümer gibt, werden hier auch deren Anteile vermerkt. Außerdem werden hier eventuelle Nießbrauchsrechte (z. B. ein Wohnrecht an einer Wohnung) oder andere Belastungen der Immobilie eingetragen.

Inventar

Nach den drei oben beschriebenen Abteilungen folgt die Inventarisierung des Grundbuchs. Ziel ist es, einen Überblick über alle Eintragungen in den einzelnen Grundbüchern zu geben. Dazu gehören z.B. Eintragungen, die sich auf Eigentumswechsel oder neu errichtete Gebäude auf dem Grundstück beziehen. Das Inventar liefert somit informationen über den aktuellen Zustand einer Immobilie.

Das Grundbuch ist somit eine wertvolle Informationsquelle für alle, die sich über die Eigentumsverhältnisse, die Nutzung oder andere wichtige Aspekte einer Immobilie informieren wollen.

Der Notar trägt Sie als Eigentümer in das Grundbuch ein, sobald Sie die Grunderwerbsteuer und den Kaufpreis bezahlt haben. Dies wird als Grundbucheintragung bezeichnet. Die Gebühren richten sich nach dem Kaufpreis. Der Prozentsatz der einfachen Gebühr sinkt mit steigendem Kaufpreis. Bei einem Kaufpreis von 100.000 Euro beträgt diese Gebühr demnach 273 Euro. Wenn Sie das Doppelte des Kaufpreises für eine Immobilie bezahlen, beträgt die einfache Gebühr 435 Euro.

Was ist die Grundschuld?

Die Grundschuld ist eine öffentliche Last. Sie sichert die Ansprüche der Gläubiger des Grundstückseigentümers. Das können z. B. Banken sein, die ein Darlehen zur Finanzierung des Immobilienerwerbs gewährt haben. Die Grundschuld soll also das Interesse des Gläubigers im Falle der Insolvenz des Schuldners schützen.

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Die Grundschuld wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen. In der Regel wird auch im Bestandsverzeichnis der Abteilung III vermerkt, wer welche Forderung angemeldet hat. Dies erleichtert es, herauszufinden, welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert sind. Die Grundschuld erlischt nicht automatisch. Sie muss auf Antrag des Gläubigers oder durch gerichtlichen Beschluss im Grundbuch gelöscht werden.

Wird im Grundbuch gelöscht?

Im Allgemeinen bedeutet die Löschung einer Eintragung im Grundbuch nicht, dass sie nicht mehr vorhanden ist. Jede Maßnahme, auch die bereits durchgeführten, muss im Grundbuch lesbar sein. Aus diesem Grund werden Löschungen unterschieden und unterstrichen oder rot markiert, um ihre Bedeutung zu verdeutlichen.

Wer darf das Grundbuch einsehen?

Eigentümer und Inhaber von Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind oder als solche nachgewiesen werden können, sowie Bevollmächtigte dürfen das Grundbuch einsehen. Auch Notare, Behörden, Gerichte und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben freien Zugang.

Wenn Sie einen Grundbuchauszug bestellen möchten, dann können Sie Ihr zuständiges Grundbuchamt hier heraussuchen.

Darüber hinaus müssen alle anderen Personen, die nicht zu der oben genannten Gruppe gehören, ein nachweisbares und berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus dem Register haben. Es ist wichtig zu wissen, dass die bloße Absicht, ein Grundstück oder einen Gegenstand zu erwerben, nicht ausreicht, um Einsicht in das Register zu erhalten.

Grundbucheintrag: Änderungen eintragen

Das Grundbuch wird nicht nur konsultiert, wenn ein neuer Eigentümer kommt, sondern auch in anderen Fällen, zum Beispiel wenn die Baufinanzierung an eine andere Bank vergeben wird.

Das Register erfasst auch alle Änderungen an einem Grundstück, z. B. wenn es geteilt oder mit anderen Grundstücken zusammengelegt wird. Auf diese Weise kann das Register alle verschiedenen Arten von Eigentumsverhältnissen in einer Stadt oder Gemeinde verfolgen.

Zusammenfassung: Grundbuch

Kurz gesagt, das Grundbuch ist ein öffentliches Verzeichnis aller wichtigen Informationen über das betreffende Grundstück oder Objekt. Daher ist es für jeden, der sich für den Kauf einer Immobilie interessiert, von entscheidender Bedeutung. Bevor er jedoch Zugang zum Grundbuch erhält, muss er sein Interesse nachweisen. Jeder Immobilieneigentümer sollte sich darüber im Klaren sein, dass alle Rechte und Pflichten, die mit seinem Eigentum verbunden sind, öffentlich im Grundbuch eingetragen sind und leicht eingesehen werden können.